Rahmenbedingungen für die Einsichtnahme der Klausuren in den Bachelor- und Masterstudiengängen

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Autor: Departmentrat Dep 1 LP <\br> Anpassungen: Prof. Ulrich Schneider

Gemäß den Prüfungsordnungen für die oben genannten Studienabschlüsse haben Studie-rende nach Bekanntgabe der Note der Prü-fungsleistung das Recht auf Einsichtnahme ih-rer Prüfungsleistungen. Dies erfolgt unter den folgenden Rahmenbedingungen:

  1. Für die Einsichtnahme von Klausuren des vergangenen Prüfungszeitraums wird von den Prüferinnen und Prüfern ein Termin vorgegeben und über die Lernplattform den Studierenden mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen bekanntgegeben.
  2. Alternativ zu (1) kann von den Prüfern auch bilateral mit den Studierenden ein Einsichttermin abgesprochen und fixiert werden.
  3. Am Termin der Einsichtnahme können sich die Prüferinnen und Prüfer durch eine geeignete Anzahl an wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertreten lassen.
  4. Bei der Einsicht werden Klausuren, die ein-gesehen werden, gekennzeichnet.
  5. Studierende haben sich unter Vorlage ih-res Studierendenausweises (Ersatzweise Personalausweis oder Reisepass) auszuweisen.
  6. Studierende, die den Termin der Einsicht-nahme nicht wahrnehmen können, kön-nen sich vertreten lassen. Hierzu muss eine Bevollmächtigte/ein Bevollmächtig-ter eine schriftliche und zweckgebundene Vollmacht sowie ihren/seinen eigenen Personalausweis vorlegen. Die Vollmacht wird gemeinsam mit der Klausur archi-viert. Die Vereinbarung von Ersatztermi-nen liegt allein im Ermessen der Prüfer.
  7. Jede/Jeder Studierende erhält die Möglichkeit ihre/seine Klausur einzusehen. Für die Einsichtnahme ist den Studierenden eine angemessene Zeit zu gewähren.
  8. Die Klausuren sind von den anwesenden Prüferinnen und Prüfern bzw. Mitarbeite-rinnen und Mitarbeitern unter Beachtung des allgemeinen Datenschutzes auszuge-ben. Jede/Jeder Studierende darf nur in ihre/seine eigene Klausur Einsicht neh-men. Dies gilt für eine Bevollmächtigte/ei-nen Bevollmächtigten entsprechend.
  9. Klausuren sind nur einzeln an die Studie-renden auszugeben. Es sollte darauf geachtet werden, dass klausurähnliche Be-dingungen herrschen (Klausuren sollten nicht miteinander verglichen werden können u. ä.).
  10. Studierende haben kein Anrecht auf die Veröffentlichung von Bewertungsschemata, Notengrenzen oder Musterlösungen. Es liegt im Ermessen der Prüferinnen und Prüfer, diese bereitzustellen bzw. auf Nachfrage bekanntzugeben.
  11. Anträge auf Neubewertung der Klausur werden gesondert besprochen. Dies erfolgt in einer persönlichen Sprechstunde der Prüferin oder des Prüfers bzw. per E-Mail mit der Prüferin oder dem Prüfer.

Stand: 15.05.2018


Alle Angaben sind ohne Gewähr.