Rahmenbedingungen für die Einsichtnahme der Klausuren in den Bachelor- und Masterstudiengängen: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß den Prüfungsordnungen für die oben genannten Studienabschlüsse haben Studierende nach Bekanntgabe der Note der Prüfungsleistung das Recht auf Einsichtnahme ihrer Prüfungsleistungen. Dies erfolgt unter den folgenden Rahmenbedingungen:
Gemäß den Prüfungsordnungen für die oben genannten Studienabschlüsse haben Studierende nach Bekanntgabe der Note der Prüfungsleistung das Recht auf Einsichtnahme ihrer Prüfungsleistungen. Dies erfolgt unter den folgenden Rahmenbedingungen:
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# Alternativ zu (1) kann von den Prüfern auch bilateral mit den Studierenden ein Einsichttermin abgesprochen und fixiert werden.
# Alternativ zu (1) kann von den Prüfern auch bilateral mit den Studierenden ein Einsichttermin abgesprochen und fixiert werden.
# Am Termin der Einsichtnahme können sich die Prüferinnen und Prüfer durch eine geeignete Anzahl an wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertreten lassen.
# Am Termin der Einsichtnahme können sich die Prüferinnen und Prüfer durch eine geeignete Anzahl an wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertreten lassen.
# Bei der Einsicht werden Klausuren, die ein-gesehen werden, gekennzeichnet.
# Bei der Einsicht werden Klausuren, die eingesehen werden, gekennzeichnet.
# Studierende haben sich unter Vorlage ih-res Studierendenausweises (Ersatzweise Personalausweis oder Reisepass) auszuweisen.
# Studierende haben sich unter Vorlage ihres Studierendenausweises (Ersatzweise Personalausweis oder Reisepass) auszuweisen.
# Studierende, die den Termin der Einsicht-nahme nicht wahrnehmen können, kön-nen sich vertreten lassen. Hierzu muss eine Bevollmächtigte/ein Bevollmächtig-ter eine schriftliche und zweckgebundene Vollmacht sowie ihren/seinen eigenen Personalausweis vorlegen. Die Vollmacht wird gemeinsam mit der Klausur archi-viert. Die Vereinbarung von Ersatztermi-nen liegt allein im Ermessen der Prüfer.
# Studierende, die den Termin der Einsichtnahme nicht wahrnehmen können, können sich vertreten lassen. Hierzu muss eine Bevollmächtigte/ein Bevollmächtig-ter eine schriftliche und zweckgebundene Vollmacht sowie ihren/seinen eigenen Personalausweis vorlegen. Die Vollmacht wird gemeinsam mit der Klausur archiviert. Die Vereinbarung von Ersatzterminen liegt allein im Ermessen der Prüfer.
# Jede/Jeder Studierende erhält die Möglichkeit ihre/seine Klausur einzusehen. Für die Einsichtnahme ist den Studierenden eine angemessene Zeit zu gewähren.
# Jede/Jeder Studierende erhält die Möglichkeit ihre/seine Klausur einzusehen. Für die Einsichtnahme ist den Studierenden eine angemessene Zeit zu gewähren.
# Die Klausuren sind von den anwesenden Prüferinnen und Prüfern bzw. Mitarbeite-rinnen und Mitarbeitern unter Beachtung des allgemeinen Datenschutzes auszuge-ben. Jede/Jeder Studierende darf nur in ihre/seine eigene Klausur Einsicht neh-men. Dies gilt für eine Bevollmächtigte/ei-nen Bevollmächtigten entsprechend.
# Die Klausuren sind von den anwesenden Prüferinnen und Prüfern bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Beachtung des allgemeinen Datenschutzes auszugeben. Jede/Jeder Studierende darf nur in ihre/seine eigene Klausur Einsicht nehmen. Dies gilt für eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten entsprechend.
# Klausuren sind nur einzeln an die Studie-renden auszugeben. Es sollte darauf geachtet werden, dass klausurähnliche Be-dingungen herrschen (Klausuren sollten nicht miteinander verglichen werden können u. ä.).
# Klausuren sind nur einzeln an die Studierenden auszugeben. Es sollte darauf geachtet werden, dass klausurähnliche Bedingungen herrschen (Klausuren sollten nicht miteinander verglichen werden können u. ä.).
# Studierende haben kein Anrecht auf die Veröffentlichung von Bewertungsschemata, Notengrenzen oder Musterlösungen. Es liegt im Ermessen der Prüferinnen und Prüfer, diese bereitzustellen bzw. auf Nachfrage bekanntzugeben.
# Studierende haben kein Anrecht auf die Veröffentlichung von Bewertungsschemata, Notengrenzen oder Musterlösungen. Es liegt im Ermessen der Prüferinnen und Prüfer, diese bereitzustellen bzw. auf Nachfrage bekanntzugeben.
# Anträge auf Neubewertung der Klausur werden gesondert besprochen. Dies erfolgt in einer persönlichen Sprechstunde der Prüferin oder des Prüfers bzw. per E-Mail mit der Prüferin oder dem Prüfer.
# Anträge auf Neubewertung der Klausur werden gesondert besprochen. Dies erfolgt in einer persönlichen Sprechstunde der Prüferin oder des Prüfers bzw. per E-Mail mit der Prüferin oder dem Prüfer.
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Stand: 15.05.2018
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Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Abschrift. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
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Aktuelle Version vom 8. August 2018, 11:54 Uhr

Autor: Departmentrat Dep 1 LP


Gemäß den Prüfungsordnungen für die oben genannten Studienabschlüsse haben Studierende nach Bekanntgabe der Note der Prüfungsleistung das Recht auf Einsichtnahme ihrer Prüfungsleistungen. Dies erfolgt unter den folgenden Rahmenbedingungen:

  1. Für die Einsichtnahme von Klausuren des vergangenen Prüfungszeitraums wird von den Prüferinnen und Prüfern ein Termin vorgegeben und über die Lernplattform den Studierenden mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen bekanntgegeben.
  2. Alternativ zu (1) kann von den Prüfern auch bilateral mit den Studierenden ein Einsichttermin abgesprochen und fixiert werden.
  3. Am Termin der Einsichtnahme können sich die Prüferinnen und Prüfer durch eine geeignete Anzahl an wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertreten lassen.
  4. Bei der Einsicht werden Klausuren, die eingesehen werden, gekennzeichnet.
  5. Studierende haben sich unter Vorlage ihres Studierendenausweises (Ersatzweise Personalausweis oder Reisepass) auszuweisen.
  6. Studierende, die den Termin der Einsichtnahme nicht wahrnehmen können, können sich vertreten lassen. Hierzu muss eine Bevollmächtigte/ein Bevollmächtig-ter eine schriftliche und zweckgebundene Vollmacht sowie ihren/seinen eigenen Personalausweis vorlegen. Die Vollmacht wird gemeinsam mit der Klausur archiviert. Die Vereinbarung von Ersatzterminen liegt allein im Ermessen der Prüfer.
  7. Jede/Jeder Studierende erhält die Möglichkeit ihre/seine Klausur einzusehen. Für die Einsichtnahme ist den Studierenden eine angemessene Zeit zu gewähren.
  8. Die Klausuren sind von den anwesenden Prüferinnen und Prüfern bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Beachtung des allgemeinen Datenschutzes auszugeben. Jede/Jeder Studierende darf nur in ihre/seine eigene Klausur Einsicht nehmen. Dies gilt für eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten entsprechend.
  9. Klausuren sind nur einzeln an die Studierenden auszugeben. Es sollte darauf geachtet werden, dass klausurähnliche Bedingungen herrschen (Klausuren sollten nicht miteinander verglichen werden können u. ä.).
  10. Studierende haben kein Anrecht auf die Veröffentlichung von Bewertungsschemata, Notengrenzen oder Musterlösungen. Es liegt im Ermessen der Prüferinnen und Prüfer, diese bereitzustellen bzw. auf Nachfrage bekanntzugeben.
  11. Anträge auf Neubewertung der Klausur werden gesondert besprochen. Dies erfolgt in einer persönlichen Sprechstunde der Prüferin oder des Prüfers bzw. per E-Mail mit der Prüferin oder dem Prüfer.

Stand: 15.05.2018

Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Abschrift. Alle Angaben sind ohne Gewähr.