Lehrerhebung

Aus HSHL Mechatronik
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Betreute Abschlussarbeiten

  • es ist die Frage aufgekommen, welcher Zeitpunkt für die Betreuung von Abschlussarbeiten hinsichtlich der Lehrerhebung maßgeblich ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Abgabe der Abschlussarbeit. Der gewählte Termin für die Durchführung der Lehrerhebung im Dezember ist bewusst so gesetzt, um nicht in die Klausuren- oder Ferienphase zu fallen, sondern vor diesen Zeitpunkten die Lehrerhebung abschließen zu können. Der Stichtag ist der Zeitpunkt des Ausfüllens (Datum/Unterschrift) des Lehrerhebungsbogens. Es kann hierbei zu ungünstigen Verschiebungen kommen, es kann jedoch auch das Gegenteil eintreten. Zudem können diese Verschiebungen zu jedem Zeitpunkt eintreten. Somit ist eine Veränderung des Termins der Lehrerhebung nicht geplant.
  • selbstverständlich können betreute Abschlussarbeiten, die nach Abgabe des Lehrerhebungsbogens aber im selben Semester wie die Lehrerhebung abgegeben werden (z.B. im Februar), im nächsten Semester angerechnet werden.

SWS-Anerkennung

  • Praxisphase: 0,1 SWS
  • Praxissemester: 0,2 SWS
  • Projekt- oder Bachelorarbeit: 0,3 SWS
  • Masterarbeit: 0,5 SWS

Anleitung zum Ausfüllen der Lehrerhebungsbögen

  1. Umfang der Lehrverpflichtung
Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von min. 45 Minuten je Woche der jeweils maßgeblichen Vorlesungszeit des Semesters. Unter Lehrtätigkeit versteht man u.a. Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, seminaristischer Unterricht und Praktika. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen haben eine Lehrverpflichtung i.H.v. 18 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche. Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung. Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses.
  1. Umrechnung von Unterrichts‐ bzw. Zeitstunden in Lehrveranstaltungsstunden

Lehrtätigkeiten, die nicht in Lehrveranstaltungsstunden ausgeübt werden, sind entsprechend umzurechnen. Dazu wird die Summe der abgehaltenen Unterrichtsstunden im jeweiligen Semester durch die Zahl der Vorlesungswochen geteilt. Wurde z.B. eine Blockveranstaltung mit insgesamt 40 Unterrichtsstunden in einem Semester mit 20 Vorlesungswochen durchgeführt, ergibt dies 2,00 Lehrveranstaltungsstunden (40 Unterrichtsstunden/ 20 Wochen Vorlesungszeit = 2,00 Lehrveranstaltungsstunden). Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt.

  1. Art der Veranstaltung

Bei der Veranstaltungsart bitte folgende Abkürzungen verwenden:

V = Vorlesung
Ü = Übung
S = Seminar
sV = seminaristische Veranstaltung
P = Praktikum
E = Exkursion
Pr = Projekt
Ko = Kolloquium
  1. Mehrere Lehrpersonen

Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Die Wochenstunden sind entsprechend dem persönlichen Anteil anzugeben.

  1. Betreuung von Abschlussarbeiten

Die Betreuung von Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten wird unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von drei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet. Als notwendiger Betreuungsaufwand für eine eingereichte Abschlussarbeit kann höchstens folgender Bruchteil einer Lehrveranstaltungsstunde angerechnet werden:

  • Bachelorarbeit: 0,3 SWS
  • Projektarbeit: 0,3 SWS
  • Praxissemester: 0,2 SWS
  • Praxisphasen in dualen Studiengängen: 0,1 SWS

Die Anrechnung ist nur einmal pro Arbeit (inklusive der evtl. zur Erstellung durchgeführten Kolloquien) bzw. pro betreute/n Studierende/n möglich. Bei gemeinsamer Betreuung durch mehrere Lehrende ist die Anrechnung unter den Lehrenden entsprechend ihres Beteiligungsanteils vorzunehmen. Der maximale Gesamtanrechnungsumfang für eine/n Lehrende/n beträgt 3 SWS.

  1. Erstellung von Multimediaangeboten

Die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten sowie von virtuell durchgeführten Lehrveranstaltungen kann in einem Umfang von 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Da Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen eine Lehrverpflichtung i.H.v. 18 Lehrveranstaltungsstunden haben, ergibt sich eine max. Anrechnung i.H.v. 4,5 Stunden.

  1. Ermäßigung der Lehrverpflichtung

Für die Wahrnehmung der Funktion der/des Head of Department sowie der Funktion der/des Dean of School wird eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt. Die Höhe der Ermäßigung wird per Präsidiumsbeschluss festgelegt. Für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter i.S.d. Sozialgesetzbuches IX kann auf Antrag ermäßigt werden.

  1. Über‐/Unterschreitungen

Die Lehrenden können ihre Lehrverpflichtung mit vorheriger Zustimmung der/des Head of Department auch dadurch erfüllen, dass sie ihre individuelle Lehrverpflichtung vorübergehend unterschreiten oder überschreiten und zu einem späteren Zeitpunkt einen Ausgleich herbeiführen. Unterschreitungen sind insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig.