Klausureinsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Hallo zusammen,
Hallo zusammen,


auf Grund mehrfacher Nachfrage eines Studenten kam am Standort Hamm die Frage auf, ob im Rahmen einer Klausureinsicht Kopien der Klausuren gezogen werden dürfen. Frau Birgit Müller und auch der studentische Vertreter im Prüfungsausschuss haben diesbezüglich einige Informationen zusammen gesammelt, außerdem habe ich den Sachverhalt mit Dr. Volpert diskutiert.  
auf Grund mehrfacher Nachfrage eines Studenten kam am Standort Hamm die Frage auf, ob im Rahmen einer '''Klausureinsicht''' Kopien der Klausuren gezogen werden dürfen. Frau Birgit Müller und auch der studentische Vertreter im Prüfungsausschuss haben diesbezüglich einige Informationen zusammen gesammelt, außerdem habe ich den Sachverhalt mit Dr. Volpert diskutiert.  
Fazit: Im Hinblick auf die Anfertigung von Kopien (s.u.)  gibt es keine für alle Seiten befriedigende Aussage.
Fazit: Im Hinblick auf die Anfertigung von Kopien (s.u.)  gibt es keine für alle Seiten befriedigende Aussage.


Hier sind einige Aspekte zu den Themen Klausureinsichten und Kopien:
Hier sind einige Aspekte zu den Themen Klausureinsichten und Kopien:


Klausureinsicht generell:
== Klausureinsicht generell ==
Klausureinsichten sind generell zu ermöglichen (ergibt sich u.a. aus dem Hochschulgesetz NRW). Einige Kolleginnen und Kollegen bieten individuelle Einsichtmöglichkeiten an, andere bieten öffentliche Sammeleinsichten. Im letzteren Fall sollte man auf Verlangen bis zu drei öffentliche Termine anbieten, dabei ggf. auf Verhinderungen durch Praxissemester Rücksicht nehmen. Klausureinsichten nach Ende der Aufbewahrungsfristen (bei Klausuren und mündlichen Prüfungen sind das jeweils 1,5 Jahre nach dem Prüfungssemester) sind natürlich nicht möglich.
Klausureinsichten sind generell zu ermöglichen (ergibt sich u.a. aus dem Hochschulgesetz NRW). Einige Kolleginnen und Kollegen bieten individuelle Einsichtmöglichkeiten an, andere bieten öffentliche Sammeleinsichten. Im letzteren Fall sollte man auf Verlangen bis zu drei öffentliche Termine anbieten, dabei ggf. auf Verhinderungen durch Praxissemester Rücksicht nehmen. Klausureinsichten nach Ende der Aufbewahrungsfristen (bei Klausuren und mündlichen Prüfungen sind das jeweils 1,5 Jahre nach dem Prüfungssemester) sind natürlich nicht möglich.


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Die Studierenden sollen erkennen, welche Bereiche/ Themen/ Aufgaben für das Bestehen gefehlt haben, was insbesondere mit Hinblick auf die Wiederholungsprüfung nützlich ist. Die Studierenden sollen aus Fehlern lernen. Diskussionen hinsichtlich der erfolgten Bewertung sind keine Ziele.
Die Studierenden sollen erkennen, welche Bereiche/ Themen/ Aufgaben für das Bestehen gefehlt haben, was insbesondere mit Hinblick auf die Wiederholungsprüfung nützlich ist. Die Studierenden sollen aus Fehlern lernen. Diskussionen hinsichtlich der erfolgten Bewertung sind keine Ziele.


Notenänderungen im Umfeld von Klausureinsichten, Verschlechterungsverbot
== Notenänderungen im Umfeld von Klausureinsichten, Verschlechterungsverbot ==
Falls bei einer Klausureinsicht doch ein Bewertungsfehler offenkundig wird und sich die Note ändert, so kann der/die Prüfer(in) den Verwaltungsakt der Notenbekanntgabe rückgängig machen und durchs CO eine bessere Note eintragen lassen, auch mehr als einen Monat nach Notenbekanntgabe. Das geht unter den Voraussetzungen der §§ 48,49 VwVfG.  
* Falls bei einer Klausureinsicht doch ein Bewertungsfehler offenkundig wird und sich die Note ändert, so kann der/die Prüfer(in) den Verwaltungsakt der Notenbekanntgabe rückgängig machen und durchs CO eine bessere Note eintragen lassen, auch mehr als einen Monat nach Notenbekanntgabe. Das geht unter den Voraussetzungen der §§ 48,49 VwVfG.  
Aus dem Gebot der Chancengleichheit folgt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Danach darf eine Neubewertung der Prüfungsleistung nicht zu einer Herabsetzung der erzielten Note führen. Wenn ein Prüfling also mit acht Punkten durch das Überdenkungsverfahren oder die Klage eine bessere Bewertung erreichen möchte, so hat er nicht zu befürchten, dass er nach Ergreifen dieser Rechtsmittel schlechter steht, als zuvor. Es ist allerdings zu beachten, dass das BVerwG hierzu keine abschließende Entscheidung getroffen hat, da es grundsätzlich kein allgemeines “Verböserungsverbot” gibt. Aus dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit ist aber davon auszugehen, dass von der Möglichkeit der “Verböserung” nur in absoluten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wird."  (http://www.pruefungsanfechtung.biz/pruefungsanfechtung-fuer-juristen/#RIP)  
* Aus dem Gebot der Chancengleichheit folgt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Danach darf eine Neubewertung der Prüfungsleistung nicht zu einer Herabsetzung der erzielten Note führen. Wenn ein Prüfling also mit acht Punkten durch das Überdenkungsverfahren oder die Klage eine bessere Bewertung erreichen möchte, so hat er nicht zu befürchten, dass er nach Ergreifen dieser Rechtsmittel schlechter steht, als zuvor. Es ist allerdings zu beachten, dass das BVerwG hierzu keine abschließende Entscheidung getroffen hat, da es grundsätzlich kein allgemeines “Verböserungsverbot” gibt. Aus dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit ist aber davon auszugehen, dass von der Möglichkeit der “Verböserung” nur in absoluten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wird."  (http://www.pruefungsanfechtung.biz/pruefungsanfechtung-fuer-juristen/#RIP)  
Bei Täuschungshandlungen besteht ein solcher Vertrauensschutz nach BVerWG nicht!!!
* Bei Täuschungshandlungen besteht ein solcher Vertrauensschutz nach BVerWG nicht!!!
Ergänzend dazu: Es gibt noch neuere Rechtsprechung, wonach das Verschlechterungsverbot zwar weiterhin gilt, jedoch soll für den speziellen Fall, dass bei einer Überprüfung neue Fehler oder Mängel entdeckt werden, eine Abwertung der Leistung möglich sein. (BVerwG NJW 2000,1055)
* Ergänzend dazu: Es gibt noch neuere Rechtsprechung, wonach das Verschlechterungsverbot zwar weiterhin gilt, jedoch soll für den speziellen Fall, dass bei einer Überprüfung neue Fehler oder Mängel entdeckt werden, eine Abwertung der Leistung möglich sein. (BVerwG NJW 2000,1055)
Widerspruch gegen die Note:  
Widerspruch gegen die Note:  
Die Bekanntgabe von Noten ist ein Verwaltungsakt. Die Einspruchsfrist ist gesetzlich geregelt auf einen Monat. Danach werden alle Einsprüche zurück gewiesen.  
* Die Bekanntgabe von Noten ist ein Verwaltungsakt. Die Einspruchsfrist ist gesetzlich geregelt auf einen Monat. Danach werden alle Einsprüche zurück gewiesen.  
(Wie gesagt, falls der Prüfer/die Prüferin von sich aus die Note ändert, geht das auch noch mehr als einen Monat nach Bekanntgabe).
(Wie gesagt, falls der Prüfer/die Prüferin von sich aus die Note ändert, geht das auch noch mehr als einen Monat nach Bekanntgabe).
Gleichzeitig ist zu beachten, dass wir aus praktischen Gründen (Studierende sind in der Vorlesungszeit nur eingeschränkt auf dem Campus) häufig die Klausureinsichten erst dann anbieten, wenn die Einspruchsfrist vorbei ist. Falls Bewertungsfehler auffallen, sollten diese im Rahmen der Klausureinsicht behoben werden. Sind die Prüfer(innen) im Rahmen der Möglichkeiten kooperativ, wird es aber keine Klagen geben.
* Gleichzeitig ist zu beachten, dass wir aus praktischen Gründen (Studierende sind in der Vorlesungszeit nur eingeschränkt auf dem Campus) häufig die Klausureinsichten erst dann anbieten, wenn die Einspruchsfrist vorbei ist. Falls Bewertungsfehler auffallen, sollten diese im Rahmen der Klausureinsicht behoben werden. Sind die Prüfer(innen) im Rahmen der Möglichkeiten kooperativ, wird es aber keine Klagen geben.
Jeder Widerspruch muss in die Prüfungsausschuss-Sitzung. Wird hier ein Bewertungsfehler festgestellt, dann bittet  der PA den Prüfer / die Prüferin, die Bewertung entsprechend zu überprüfen.  
* Jeder Widerspruch muss in die Prüfungsausschuss-Sitzung. Wird hier ein Bewertungsfehler festgestellt, dann bittet  der PA den Prüfer / die Prüferin, die Bewertung entsprechend zu überprüfen.  
Erstellung von Kopien bei der Klausureinsicht:
== Erstellung von Kopien bei der Klausureinsicht ==
Bei einem Rechtsstreit hat der Prüfling definitiv ein Recht auf eine Kopie seiner Prüfungsunterlagen.
* Bei einem Rechtsstreit hat der Prüfling definitiv ein Recht auf eine Kopie seiner Prüfungsunterlagen.
Gleichzeitig sind die Prüfungsfragen geistiges Eigentum des Prüfers / der Prüferin.
* Gleichzeitig sind die Prüfungsfragen geistiges Eigentum des Prüfers / der Prüferin.
Bei der Erstellung einer Kopie entsteht erheblicher Aufwand: Eine Aufsichtsperson muss mit dem Prüfling einen Kopierer aufsuchen, bei dem der Prüfling auf eigene Kosten eine Kopie ziehen kann. (Derzeit haben wir mangels einer entsprechenden Preisliste und eines Verfahrens keine andere Handhabe.)
* Bei der Erstellung einer Kopie entsteht erheblicher Aufwand: Eine Aufsichtsperson muss mit dem Prüfling einen Kopierer aufsuchen, bei dem der Prüfling auf eigene Kosten eine Kopie ziehen kann. (Derzeit haben wir mangels einer entsprechenden Preisliste und eines Verfahrens keine andere Handhabe.)
Ich empfehle daher folgende Vorgehensweise, deren Ausgestaltung im Detail Euch überlassen ist:
* Ich empfehle daher folgende Vorgehensweise, deren Ausgestaltung im Detail Euch überlassen ist:
a. Die Studierenden müssen eine schriftliche Begründung verfassen, warum sie die Klausur kopieren wollen (quasi als Hürde).
:a. Die Studierenden müssen eine schriftliche Begründung verfassen, warum sie die Klausur kopieren wollen (quasi als Hürde).
b. Die Studierenden müssen darauf hingewiesen werden, dass eine Verbreitung oder Veröffentlichung der hergestellten Kopien sowie deren öffentliche Widergabe (z.B. im Internet) nicht zulässig ist, eine Urheberrechtsverletzung darstellt und rechtliche Konsequenzen hat.
:b. Die Studierenden müssen darauf hingewiesen werden, dass eine Verbreitung oder Veröffentlichung der hergestellten Kopien sowie deren öffentliche Widergabe (z.B. im Internet) nicht zulässig ist, eine Urheberrechtsverletzung darstellt und rechtliche Konsequenzen hat.
Die TU München stellt hierzu auch einen Text zur Verfügung, den die Studierenden unterschreiben müssen (letzter Spiegelpunkt auf S. 3 von https://www.lehren.tum.de/fileadmin/w00bmo/www/Downloads/Themen/Pruefungen/Pruefungseinsichten_V5.pdf ), den Ihr natürlich auch verwenden könnt.
Die TU München stellt hierzu auch einen Text zur Verfügung, den die Studierenden unterschreiben müssen (letzter Spiegelpunkt auf S. 3 von https://www.lehren.tum.de/fileadmin/w00bmo/www/Downloads/Themen/Pruefungen/Pruefungseinsichten_V5.pdf ), den Ihr natürlich auch verwenden könnt.
c. Falls aus Eurer Sicht die Begründung ausreicht (mir fallen da eigentlich keine stichhaltigen Gründe ein), kann, wie oben dargestellt, eine Kopie erzeugt werden.
:c. Falls aus Eurer Sicht die Begründung ausreicht (mir fallen da eigentlich keine stichhaltigen Gründe ein), kann, wie oben dargestellt, eine Kopie erzeugt werden.


Viele Grüße, Jörg.
Viele Grüße, Jörg.


== Autor ==
Prof. Dr. Jörg Wenz
Prof. Dr. Jörg Wenz
Hochschule Hamm-Lippstadt
Hochschule Hamm-Lippstadt
Marker Allee 76-78
Marker Allee 76-78
59063 Hamm
59063 Hamm
-----------------------------------------
Fon        +49 2381 8789-808
Mobil      +49 151 40 268 296
joerg.wenz@hshl.de
www.hshl.de


Department Lippstadt 1
Department Lippstadt 1

Aktuelle Version vom 15. September 2014, 12:13 Uhr

Hallo zusammen,

auf Grund mehrfacher Nachfrage eines Studenten kam am Standort Hamm die Frage auf, ob im Rahmen einer Klausureinsicht Kopien der Klausuren gezogen werden dürfen. Frau Birgit Müller und auch der studentische Vertreter im Prüfungsausschuss haben diesbezüglich einige Informationen zusammen gesammelt, außerdem habe ich den Sachverhalt mit Dr. Volpert diskutiert. Fazit: Im Hinblick auf die Anfertigung von Kopien (s.u.) gibt es keine für alle Seiten befriedigende Aussage.

Hier sind einige Aspekte zu den Themen Klausureinsichten und Kopien:

Klausureinsicht generell

Klausureinsichten sind generell zu ermöglichen (ergibt sich u.a. aus dem Hochschulgesetz NRW). Einige Kolleginnen und Kollegen bieten individuelle Einsichtmöglichkeiten an, andere bieten öffentliche Sammeleinsichten. Im letzteren Fall sollte man auf Verlangen bis zu drei öffentliche Termine anbieten, dabei ggf. auf Verhinderungen durch Praxissemester Rücksicht nehmen. Klausureinsichten nach Ende der Aufbewahrungsfristen (bei Klausuren und mündlichen Prüfungen sind das jeweils 1,5 Jahre nach dem Prüfungssemester) sind natürlich nicht möglich.

Zweck der Klausureinsichten (einer Empfehlung der TU München folgend, vgl. https://www.lehren.tum.de/fileadmin/w00bmo/www/Downloads/Themen/Pruefungen/Pruefungseinsichten_V5.pdf ) Die Studierenden sollen erkennen, welche Bereiche/ Themen/ Aufgaben für das Bestehen gefehlt haben, was insbesondere mit Hinblick auf die Wiederholungsprüfung nützlich ist. Die Studierenden sollen aus Fehlern lernen. Diskussionen hinsichtlich der erfolgten Bewertung sind keine Ziele.

Notenänderungen im Umfeld von Klausureinsichten, Verschlechterungsverbot

  • Falls bei einer Klausureinsicht doch ein Bewertungsfehler offenkundig wird und sich die Note ändert, so kann der/die Prüfer(in) den Verwaltungsakt der Notenbekanntgabe rückgängig machen und durchs CO eine bessere Note eintragen lassen, auch mehr als einen Monat nach Notenbekanntgabe. Das geht unter den Voraussetzungen der §§ 48,49 VwVfG.
  • Aus dem Gebot der Chancengleichheit folgt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Danach darf eine Neubewertung der Prüfungsleistung nicht zu einer Herabsetzung der erzielten Note führen. Wenn ein Prüfling also mit acht Punkten durch das Überdenkungsverfahren oder die Klage eine bessere Bewertung erreichen möchte, so hat er nicht zu befürchten, dass er nach Ergreifen dieser Rechtsmittel schlechter steht, als zuvor. Es ist allerdings zu beachten, dass das BVerwG hierzu keine abschließende Entscheidung getroffen hat, da es grundsätzlich kein allgemeines “Verböserungsverbot” gibt. Aus dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit ist aber davon auszugehen, dass von der Möglichkeit der “Verböserung” nur in absoluten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wird." (http://www.pruefungsanfechtung.biz/pruefungsanfechtung-fuer-juristen/#RIP)
  • Bei Täuschungshandlungen besteht ein solcher Vertrauensschutz nach BVerWG nicht!!!
  • Ergänzend dazu: Es gibt noch neuere Rechtsprechung, wonach das Verschlechterungsverbot zwar weiterhin gilt, jedoch soll für den speziellen Fall, dass bei einer Überprüfung neue Fehler oder Mängel entdeckt werden, eine Abwertung der Leistung möglich sein. (BVerwG NJW 2000,1055)

Widerspruch gegen die Note:

  • Die Bekanntgabe von Noten ist ein Verwaltungsakt. Die Einspruchsfrist ist gesetzlich geregelt auf einen Monat. Danach werden alle Einsprüche zurück gewiesen.

(Wie gesagt, falls der Prüfer/die Prüferin von sich aus die Note ändert, geht das auch noch mehr als einen Monat nach Bekanntgabe).

  • Gleichzeitig ist zu beachten, dass wir aus praktischen Gründen (Studierende sind in der Vorlesungszeit nur eingeschränkt auf dem Campus) häufig die Klausureinsichten erst dann anbieten, wenn die Einspruchsfrist vorbei ist. Falls Bewertungsfehler auffallen, sollten diese im Rahmen der Klausureinsicht behoben werden. Sind die Prüfer(innen) im Rahmen der Möglichkeiten kooperativ, wird es aber keine Klagen geben.
  • Jeder Widerspruch muss in die Prüfungsausschuss-Sitzung. Wird hier ein Bewertungsfehler festgestellt, dann bittet der PA den Prüfer / die Prüferin, die Bewertung entsprechend zu überprüfen.

Erstellung von Kopien bei der Klausureinsicht

  • Bei einem Rechtsstreit hat der Prüfling definitiv ein Recht auf eine Kopie seiner Prüfungsunterlagen.
  • Gleichzeitig sind die Prüfungsfragen geistiges Eigentum des Prüfers / der Prüferin.
  • Bei der Erstellung einer Kopie entsteht erheblicher Aufwand: Eine Aufsichtsperson muss mit dem Prüfling einen Kopierer aufsuchen, bei dem der Prüfling auf eigene Kosten eine Kopie ziehen kann. (Derzeit haben wir mangels einer entsprechenden Preisliste und eines Verfahrens keine andere Handhabe.)
  • Ich empfehle daher folgende Vorgehensweise, deren Ausgestaltung im Detail Euch überlassen ist:
a. Die Studierenden müssen eine schriftliche Begründung verfassen, warum sie die Klausur kopieren wollen (quasi als Hürde).
b. Die Studierenden müssen darauf hingewiesen werden, dass eine Verbreitung oder Veröffentlichung der hergestellten Kopien sowie deren öffentliche Widergabe (z.B. im Internet) nicht zulässig ist, eine Urheberrechtsverletzung darstellt und rechtliche Konsequenzen hat.

Die TU München stellt hierzu auch einen Text zur Verfügung, den die Studierenden unterschreiben müssen (letzter Spiegelpunkt auf S. 3 von https://www.lehren.tum.de/fileadmin/w00bmo/www/Downloads/Themen/Pruefungen/Pruefungseinsichten_V5.pdf ), den Ihr natürlich auch verwenden könnt.

c. Falls aus Eurer Sicht die Begründung ausreicht (mir fallen da eigentlich keine stichhaltigen Gründe ein), kann, wie oben dargestellt, eine Kopie erzeugt werden.

Viele Grüße, Jörg.


Autor

Prof. Dr. Jörg Wenz

Hochschule Hamm-Lippstadt

Marker Allee 76-78

59063 Hamm

Department Lippstadt 1 Lehrgebiet: Technomathematik



15.09.14