Lehrerhebung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus HSHL Mechatronik
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(8 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 12: Zeile 12:


== Anleitung zum Ausfüllen der Lehrerhebungsbögen ==
== Anleitung zum Ausfüllen der Lehrerhebungsbögen ==
# Umfang der Lehrverpflichtung
# '''Umfang der Lehrverpflichtung'''
Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von min. 45 Minuten je Woche der
#:Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von min. 45 Minuten je Woche der jeweils maßgeblichen Vorlesungszeit des Semesters. Unter Lehrtätigkeit versteht man u.a. Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, seminaristischer Unterricht und Praktika. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen haben eine Lehrverpflichtung i.H.v. 18 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche. Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung. Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses.
jeweils maßgeblichen Vorlesungszeit des Semesters. Unter Lehrtätigkeit versteht man u.a. Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, seminaristischer Unterricht und
# '''Umrechnung von Unterrichts‐ bzw. Zeitstunden in Lehrveranstaltungsstunden'''
Praktika. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen haben eine Lehrverpflichtung i.H.v. 18 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche. Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine
#:Lehrtätigkeiten, die nicht in Lehrveranstaltungsstunden ausgeübt werden, sind entsprechend umzurechnen. Dazu wird die Summe der abgehaltenen Unterrichtsstunden im jeweiligen Semester durch die Zahl der Vorlesungswochen geteilt. Wurde z.B. eine Blockveranstaltung mit insgesamt 40 Unterrichtsstunden in einem Semester mit 20 Vorlesungswochen durchgeführt, ergibt dies 2,00 Lehrveranstaltungsstunden (40 Unterrichtsstunden/ 20 Wochen Vorlesungszeit = 2,00 Lehrveranstaltungsstunden). Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt.
entsprechend geringere Lehrverpflichtung. Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses.
# '''Art der Veranstaltung'''
# Umrechnung von Unterrichts‐ bzw. Zeitstunden in Lehrveranstaltungsstunden
#:Bei der Veranstaltungsart bitte folgende Abkürzungen verwenden:
Lehrtätigkeiten, die nicht in Lehrveranstaltungsstunden ausgeübt werden, sind entsprechend
#:V = Vorlesung
umzurechnen. Dazu wird die Summe der abgehaltenen Unterrichtsstunden im jeweiligen
#:Ü = Übung
Semester durch die Zahl der Vorlesungswochen geteilt.
#:S = Seminar
Wurde z.B. eine Blockveranstaltung mit insgesamt 40 Unterrichtsstunden in einem Semester
#:sV = seminaristische Veranstaltung
mit 20 Vorlesungswochen durchgeführt, ergibt dies 2,00 Lehrveranstaltungsstunden (40
#:P = Praktikum
Unterrichtsstunden/ 20 Wochen Vorlesungszeit = 2,00 Lehrveranstaltungsstunden).
#:E = Exkursion
Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden
#:Pr = Projekt
höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt.
#:Ko = Kolloquium
# Art der Veranstaltung
# '''Mehrere Lehrpersonen'''
Bei der Veranstaltungsart bitte folgende Abkürzungen verwenden:
#:Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Die Wochenstunden sind entsprechend dem persönlichen Anteil anzugeben.
::V = Vorlesung
# '''Betreuung von Abschlussarbeiten'''
::Ü = Übung
#:Die Betreuung von Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten wird unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von drei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet. Als notwendiger Betreuungsaufwand für eine eingereichte Abschlussarbeit kann höchstens folgender Bruchteil einer Lehrveranstaltungsstunde angerechnet werden:
::S = Seminar
#:*Bachelorarbeit: 0,3 SWS
::sV = seminaristische Veranstaltung
#:*Projektarbeit: 0,3 SWS
::P = Praktikum
#:*Praxissemester: 0,2 SWS
::E = Exkursion
#:*Praxisphasen in dualen Studiengängen: 0,1 SWS
::Pr = Projekt
#:Die Anrechnung ist nur einmal pro Arbeit (inklusive der evtl. zur Erstellung durchgeführten Kolloquien) bzw. pro betreute/n Studierende/n möglich. Bei gemeinsamer Betreuung durch mehrere Lehrende ist die Anrechnung unter den Lehrenden entsprechend ihres Beteiligungsanteils vorzunehmen. Der maximale Gesamtanrechnungsumfang für eine/n Lehrende/n beträgt 3 SWS.
::Ko = Kolloquium
# '''Erstellung von Multimediaangeboten'''
# Mehrere Lehrpersonen
#:Die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten sowie von virtuell durchgeführten Lehrveranstaltungen kann in einem Umfang von 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Da Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen eine Lehrverpflichtung i.H.v. 18 Lehrveranstaltungsstunden haben, ergibt sich eine max. Anrechnung i.H.v. 4,5 Stunden.
Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen
# '''Ermäßigung der Lehrverpflichtung'''
entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Die
#:Für die Wahrnehmung der Funktion der/des Head of Department sowie der Funktion der/des Dean of School wird eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt. Die Höhe der Ermäßigung wird per Präsidiumsbeschluss festgelegt. Für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im  öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter i.S.d. Sozialgesetzbuches IX kann auf Antrag ermäßigt werden.
Wochenstunden sind entsprechend dem persönlichen Anteil anzugeben.
# '''Über‐/Unterschreitungen'''
#:Die Lehrenden können ihre Lehrverpflichtung mit vorheriger Zustimmung der/des Head of Department auch dadurch erfüllen, dass sie ihre individuelle Lehrverpflichtung vorübergehend unterschreiten oder  überschreiten und zu einem späteren Zeitpunkt einen Ausgleich herbeiführen. Unterschreitungen sind insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig.


# Betreuung von Abschlussarbeiten
== Regelung im Department 1 ==
Die Betreuung von Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten wird unter
*Der Zeitpunkt der Abgabe der betreuten studentischen Arbeit ist das entscheidende Kriterium
Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von drei
*Der Zeitraum für die Abgabe des Lehrerhebungsbogens ist departmentintern stets und unabhängig vom Aufruf zur Erhebung seitens der Verwaltung
Lehrveranstaltungsstunden angerechnet. Als notwendiger Betreuungsaufwand für eine
**15.6. bis 15.7.
eingereichte Abschlussarbeit kann höchstens folgender Bruchteil einer
**15.12. bis 22.01.
Lehrveranstaltungsstunde angerechnet werden:
*Die Prüfenden haben über das Datum der Unterschrift unter den Lehrerhebungsbogen in diesen Zeiträumen Flexibilität hinsichtlich der Arbeiten, die gezählt werden
*Bachelorarbeit: 0,3 SWS
*Jörg Wenz erstellt aus NotenLP1 eine Übersicht der betreuten Arbeiten für jeden Prüfenden, so dass die individuelle Einreichung der Excel-Übersichten begleitendend zu den Lehrerhebungsbögen entfällt. Dazu ist die Angabe des jeweiligen Abgabedatums der studentischen Arbeit in der Email an NotenLP1 durch den Prüfenden erforderlich
*Projektarbeit: 0,3 SWS
*Die beschriebene Verfahrensweise tritt ab WiSe 2020/21 in Kraft
*Praxissemester: 0,2 SWS
*Praxisphasen in dualen Studiengängen: 0,1 SWS
Die Anrechnung ist nur einmal pro Arbeit (inklusive der evtl. zur Erstellung durchgeführten
Kolloquien) bzw. pro betreute/n Studierende/n möglich. Bei gemeinsamer Betreuung durch
mehrere Lehrende ist die Anrechnung unter den Lehrenden entsprechend ihres
Beteiligungsanteils vorzunehmen. Der maximale Gesamtanrechnungsumfang für eine/n
Lehrende/n beträgt 3 SWS.
# Erstellung von Multimediaangeboten
Die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten sowie von virtuell durchgeführten
Lehrveranstaltungen kann in einem Umfang von 25 Prozent der festgelegten
Lehrverpflichtung auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Da Professorinnen und
Professoren an Fachhochschulen eine Lehrverpflichtung i.H.v. 18 Lehrveranstaltungsstunden
haben, ergibt sich eine max. Anrechnung i.H.v. 4,5 Stunden.
# Ermäßigung der Lehrverpflichtung
Für die Wahrnehmung der Funktion der/des Head of Department sowie der Funktion der/des
Dean of School wird eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt. Die Höhe der
Ermäßigung wird per Präsidiumsbeschluss festgelegt. Für die Wahrnehmung anderer
Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur
Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im
öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule können unter Berücksichtigung des
Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden.
Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter i.S.d. Sozialgesetzbuches IX kann auf Antrag
ermäßigt werden.


# Über‐/Unterschreitungen
Stand: 14.06.2019
Die Lehrenden können ihre Lehrverpflichtung mit vorheriger Zustimmung der/des Head of
Department auch dadurch erfüllen, dass sie ihre individuelle Lehrverpflichtung
vorübergehend unterschreiten oder überschreiten und zu einem späteren Zeitpunkt einen
Ausgleich herbeiführen. Unterschreitungen sind insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen
bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig.

Aktuelle Version vom 18. Juni 2019, 07:17 Uhr

Betreute Abschlussarbeiten

  • es ist die Frage aufgekommen, welcher Zeitpunkt für die Betreuung von Abschlussarbeiten hinsichtlich der Lehrerhebung maßgeblich ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Abgabe der Abschlussarbeit. Der gewählte Termin für die Durchführung der Lehrerhebung im Dezember ist bewusst so gesetzt, um nicht in die Klausuren- oder Ferienphase zu fallen, sondern vor diesen Zeitpunkten die Lehrerhebung abschließen zu können. Der Stichtag ist der Zeitpunkt des Ausfüllens (Datum/Unterschrift) des Lehrerhebungsbogens. Es kann hierbei zu ungünstigen Verschiebungen kommen, es kann jedoch auch das Gegenteil eintreten. Zudem können diese Verschiebungen zu jedem Zeitpunkt eintreten. Somit ist eine Veränderung des Termins der Lehrerhebung nicht geplant.
  • selbstverständlich können betreute Abschlussarbeiten, die nach Abgabe des Lehrerhebungsbogens aber im selben Semester wie die Lehrerhebung abgegeben werden (z.B. im Februar), im nächsten Semester angerechnet werden.

SWS-Anerkennung

  • Praxisphase: 0,1 SWS
  • Praxissemester: 0,2 SWS
  • Projekt- oder Bachelorarbeit: 0,3 SWS
  • Masterarbeit: 0,5 SWS

Anleitung zum Ausfüllen der Lehrerhebungsbögen

  1. Umfang der Lehrverpflichtung
    Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von min. 45 Minuten je Woche der jeweils maßgeblichen Vorlesungszeit des Semesters. Unter Lehrtätigkeit versteht man u.a. Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, seminaristischer Unterricht und Praktika. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen haben eine Lehrverpflichtung i.H.v. 18 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche. Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung. Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses.
  2. Umrechnung von Unterrichts‐ bzw. Zeitstunden in Lehrveranstaltungsstunden
    Lehrtätigkeiten, die nicht in Lehrveranstaltungsstunden ausgeübt werden, sind entsprechend umzurechnen. Dazu wird die Summe der abgehaltenen Unterrichtsstunden im jeweiligen Semester durch die Zahl der Vorlesungswochen geteilt. Wurde z.B. eine Blockveranstaltung mit insgesamt 40 Unterrichtsstunden in einem Semester mit 20 Vorlesungswochen durchgeführt, ergibt dies 2,00 Lehrveranstaltungsstunden (40 Unterrichtsstunden/ 20 Wochen Vorlesungszeit = 2,00 Lehrveranstaltungsstunden). Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt.
  3. Art der Veranstaltung
    Bei der Veranstaltungsart bitte folgende Abkürzungen verwenden:
    V = Vorlesung
    Ü = Übung
    S = Seminar
    sV = seminaristische Veranstaltung
    P = Praktikum
    E = Exkursion
    Pr = Projekt
    Ko = Kolloquium
  4. Mehrere Lehrpersonen
    Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Die Wochenstunden sind entsprechend dem persönlichen Anteil anzugeben.
  5. Betreuung von Abschlussarbeiten
    Die Betreuung von Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten wird unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von drei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet. Als notwendiger Betreuungsaufwand für eine eingereichte Abschlussarbeit kann höchstens folgender Bruchteil einer Lehrveranstaltungsstunde angerechnet werden:
    • Bachelorarbeit: 0,3 SWS
    • Projektarbeit: 0,3 SWS
    • Praxissemester: 0,2 SWS
    • Praxisphasen in dualen Studiengängen: 0,1 SWS
    Die Anrechnung ist nur einmal pro Arbeit (inklusive der evtl. zur Erstellung durchgeführten Kolloquien) bzw. pro betreute/n Studierende/n möglich. Bei gemeinsamer Betreuung durch mehrere Lehrende ist die Anrechnung unter den Lehrenden entsprechend ihres Beteiligungsanteils vorzunehmen. Der maximale Gesamtanrechnungsumfang für eine/n Lehrende/n beträgt 3 SWS.
  6. Erstellung von Multimediaangeboten
    Die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten sowie von virtuell durchgeführten Lehrveranstaltungen kann in einem Umfang von 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Da Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen eine Lehrverpflichtung i.H.v. 18 Lehrveranstaltungsstunden haben, ergibt sich eine max. Anrechnung i.H.v. 4,5 Stunden.
  7. Ermäßigung der Lehrverpflichtung
    Für die Wahrnehmung der Funktion der/des Head of Department sowie der Funktion der/des Dean of School wird eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt. Die Höhe der Ermäßigung wird per Präsidiumsbeschluss festgelegt. Für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter i.S.d. Sozialgesetzbuches IX kann auf Antrag ermäßigt werden.
  8. Über‐/Unterschreitungen
    Die Lehrenden können ihre Lehrverpflichtung mit vorheriger Zustimmung der/des Head of Department auch dadurch erfüllen, dass sie ihre individuelle Lehrverpflichtung vorübergehend unterschreiten oder überschreiten und zu einem späteren Zeitpunkt einen Ausgleich herbeiführen. Unterschreitungen sind insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig.

Regelung im Department 1

  • Der Zeitpunkt der Abgabe der betreuten studentischen Arbeit ist das entscheidende Kriterium
  • Der Zeitraum für die Abgabe des Lehrerhebungsbogens ist departmentintern stets und unabhängig vom Aufruf zur Erhebung seitens der Verwaltung
    • 15.6. bis 15.7.
    • 15.12. bis 22.01.
  • Die Prüfenden haben über das Datum der Unterschrift unter den Lehrerhebungsbogen in diesen Zeiträumen Flexibilität hinsichtlich der Arbeiten, die gezählt werden
  • Jörg Wenz erstellt aus NotenLP1 eine Übersicht der betreuten Arbeiten für jeden Prüfenden, so dass die individuelle Einreichung der Excel-Übersichten begleitendend zu den Lehrerhebungsbögen entfällt. Dazu ist die Angabe des jeweiligen Abgabedatums der studentischen Arbeit in der Email an NotenLP1 durch den Prüfenden erforderlich
  • Die beschriebene Verfahrensweise tritt ab WiSe 2020/21 in Kraft

Stand: 14.06.2019